Begriffsbestimmungen

Kunst im öffentlichen Raum

Kunst im öffentlichen Raum, auch als Public Art bezeichnet, gilt als ein Sammelbegriff für Kunstwerke unterschiedlicher Epochen und Stile, die im kommunalen öffentlichen Raum,  also in den städtischen Parks, auf Straßen oder Plätzen von jedermann zu erleben sind.

Kunst im öffentlichen Raum steht stets in Verbindung mit der Gestaltung des öffentlichen Raums, welcher in den Städten, Märkten und Dörfern viele Jahrhunderte alt ist. Die inhaltliche und zeitliche Spannbreite der Kunst im öffentlichen Raum umfasst die teils mehrere hundert Jahre alten Standbilder und Brunnen in den Parkanlagen genauso wie zeitgenössische Werke und Projekte.

Kunst im öffentlichen Raum muss sich nicht in historischen oder zeitgenössischen Werken aus Stein, Holz, Farbe oder Metall äußern, sondern kann auch in Form von Aktionen oder in anderen künstlerischen Formen geschehen, etwa als Streetart oder Graffiti-Mural. 1968 wurde an der „Großen Freiheit“ in Hamburg das erste große Wallpainting in Deutschland von den Künstlern Werner Nöfer und Dieter Glasmacher realisiert: (Siehe hier in einem neuen Fenster). Eines der bekanntesten Werke temporärer Kunst im öffentlichen Raum ist die Reichstagsverhüllung von Christo und Jeanne-Claude in Berlin 1995.

[Auszüge aus verschiedenen Webseiten, großteils mit eigenen Worten umformuliert]

Kunst am Bau

Ein weiterer Traditionszweig ist die Kunst am Bau, bei der öffentliche und teilweise private Bauherren einen Anteil der Bausumme in die künstlerische Ausgestaltung des Vorhabens nach innen und außen investieren. 

Unter Kunst am Bau wird eine Verpflichtung insbesondere des Staates als Bauherrn verstanden, aus seinem baukulturellen Anspruch heraus einen gewissen Anteil – meist um die 1 % – der Baukosten öffentlicher Bauten für Kunstwerke zu verwenden. Diese Verpflichtung ist beim Bund und den Ländern in entsprechenden Regelungen festgeschrieben. In buchhalterischer Hinsicht fließt dieser Posten in die Finanzverwaltung der Gemeinden und Städte ein.

Unabhängig von dieser öffentlichen Zielsetzung fühlen sich auch manche private Bauherren der Kunst am Bau verpflichtet und realisieren entsprechende Projekte in und an ihren Verwaltungs- oder Geschäftsbauten.

Die Kunst am Bau ist dauerhaft fest innen oder außen mit dem Bauwerk verbunden oder befindet sich im Freiraum auf dem dazugehörigen Grundstück. Ausnahmsweise kann sich Kunst am Bau auch im öffentlichen Raum im Umfeld des betreffenden Bauwerks befinden.  Insofern besteht eine gewisse Schnittmenge zur Kunst im öffentlichen Raum. An sich lassen sich diese beiden Arten der öffentlich sichtbaren Kunst sehr genau differenzieren, teils sind die Übergänge jedoch fließend, da der Betrachter eine Zuordnung kaum vornehmen kann. Teilweise werden die beiden Begriffe auch synonym gebraucht.

Zur Kunst am Bau zählen auch die Werke der Street Art, die auf dieser Internetseite separat vorgestellt werden

Panoramafreiheit

Panoramafreiheit – was ist das?


Ein Foto einer Skulptur oder ein Foto eines Bauwerkes ist eine Kopie der Skulptur bzw. des Bauwerkes. Diese Art der Nutzung, Kopien herzustellen, ist nach dem Urhebergesetz allein dem Urheber vorbehalten. Man braucht also grundsätzlich eine Einwilligung des Bildhauers bzw. des Architekten, um diese Werke fotografieren zu dürfen. Da dies natürlich die Nutzung des öffentlichen Raumes ganz erheblich einschränkt und rechtlich zu einem Minenfeld wird, gibt es die Panoramafreiheit.

Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht!

Die Vorschrift beruht ganz allgemein auf der Erwägung, dass der Künstler mit der Aufstellung seines Kunstwerkes an einem öffentlichen Ort zum Ausdruck bringt, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet ist. Deshalb muss er es auch hinnehmen, dass Jedermann das Werk fotografiert und diese Fotos wirtschaftlich selbst verwertet.

Was darf in der Öffentlichkeit fotografiert werden?

Aufgrund der Panoramafreiheit, auch Strassenbildfreiheit genannt, dürfen in der Öffentlichkeit erlaubnisfrei fotografiert werden: alle Gebäude, Brunnen, Denkmäler, Skulpturen und Reliefwandbilder und Ähnliches sowie Passagen, Atrien und öffentlich zugängliche Hausdurchgänge, auch wenn sie bspw. nachts geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese:

(1) im öffentlichen Raum stehen, das heißt für Jedermann frei zugänglich sind und

(2) im Gemeingebrauch stehen, also nicht der privaten Nutzung vorbehalten sind.

Ausstellungen in Innenräumen gehören nicht dazu, auch wenn diese ohne Zahlung von Eintritt zugänglich sind.

Was darf nicht fotografiert werden?

Von der Panoramafreiheit nicht erfasst sind Innenräume von Gebäuden oder Galerien. Um dennoch zulässige Fotos machen zu können, ist vor (!) den Aufnahmen die Zustimmung der Eigentümer bzw. Betreiber einzuholen – am besten schriftlich, um später gegebenenfalls einen Beweis für die erteilte Erlaubnis zu haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass mit Erlaubnis etwas fotografieren zu dürfen, nicht automatisch geklärt ist, wie die Fotos hinterher genutzt werden dürfen.

All das, was vom öffentlichen Grund aus nicht frei einsehbar ist, weil es sich beispielsweise hinter Zäunen oder Hecken verbirgt oder erst von einer Leiter, einem Balkon, einem Dach oder aus der Luft sichtbar wird, darf nicht ohne Erlaubnis fotografiert werden. Daher ist es auch nicht zulässig, in Fenster von Privathäusern oder Galerien hinein zu fotografieren.

[Aus verschiedenen Rechtsseiten im Internet]

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